OLG Naumburg - Beschluss vom 13.05.2003
8 Wx 4/03
Normen:
FGG § 29 Abs. 1 Satz 3 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 779/02
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 175/00

Bezirksrevisor ist Behörde im Sinne von § 29 FGG

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 8 Wx 4/03

DRsp Nr. 2003/12044

Bezirksrevisor ist Behörde im Sinne von § 29 FGG

»1. Der Bezirksrevisor ist Behörde im Sinne von § 29 FGG. Die Einlegung eines Rechtsmittels durch ihn bedarf keiner anwaltlichen Vertretung. 2. Voraussetzung für die Einstufung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ist nicht nur, dass der Betreuer eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, sondern auch, dass der Betreuer durch die Ausbildung besondere Kenntnisse erlangt hat, die bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgeht und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind. 3. Die Gleichstellung der Ausbildung zum Betreuer mit einem Diplomverwaltungswirt (FH) ist formal ein Abschluss im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG

Normenkette:

FGG § 29 Abs. 1 Satz 3 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.