BFH - Urteil vom 19.05.2004
III R 55/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 3 § 31 § 32 § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 66 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1613
BFH/NV 2004, 1178
BFHE 206, 260
BStBl II 2006, 291
DB 2004, 1759
DStRE 2004, 1081
FamRZ 2004, 1571
NJW 2004, 2472
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1359/99

BFH - Urteil vom 19.05.2004 (III R 55/03) - DRsp Nr. 2004/11370

BFH, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen III R 55/03

DRsp Nr. 2004/11370

»1. Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet ist. 2. Aus der Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer freigestellt. 3. Da die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder also von der Besteuerung ausgenommen.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 3 § 31 § 32 § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 66 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe: