I. Die Beteiligte zu 1. ist mit Beschluß des Amtsgerichts vom 3. Juni 1996 zur Betreuerin der Beteiligten zu 2., die an Schizophrenie leidet, mit den Wirkungskreisen Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden bestellt worden. Mit dem Beschluß vom 10. Juli 1996 wurde die Betreuung auf die Entgegennahme und das Öffnen der Post erstreckt und ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet.
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