BGH - Beschluß vom 06.09.1994
4 StR 485/94
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 267 ;

BGH - Beschluß vom 06.09.1994 (4 StR 485/94) - DRsp Nr. 1995/330

BGH, Beschluß vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 4 StR 485/94

DRsp Nr. 1995/330

»Bei der Feststellung der Einzeltaten ist es zulässig, wenn der Tatrichter für einen festliegenden Zeitraum die sichere Überzeugung von einer Mindestanzahl nicht notwendig durch individuelle Merkmale voneinander unterscheidbarer Einzeltaten gewinnt.«

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Annahme einer fortgesetzten, in mindestens 120 Teilakten begangenen Tat steht im Widerspruch zu der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663). Hierdurch ist der Angeklagte beschwert.

1. Soweit dem Angeklagten sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden ist, sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. August 1994 zutreffend ausgeführt hat, bei der rechtlich gebotenen Annahme von Tatmehrheit sämtliche vor dem 22. November 1986 begangenen Taten verjährt. Der Senat stellt das Verfahren insoweit wegen eines Verfahrenshindernisses ein.