BGH - Beschluss vom 08.01.2014
XII ZB 366/13
Normen:
VersAusglG §§ 16, 18;
Fundstellen:
FamRB 2014, 126
FamRZ 2014, 549
MDR 2014, 407
NJW-RR 2014, 836
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 30/12
OLG Schleswig, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 62/13

BGH - Beschluss vom 08.01.2014 (XII ZB 366/13) - DRsp Nr. 2014/2529

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 366/13

DRsp Nr. 2014/2529

Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG ist auch bei Landes- und Kommunalbeamten, Zeitsoldaten und Widerrufsbeamten auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das Anrecht abzustellen, das durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 und 2 Vers-AusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden würde.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juni 2013 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Schleswig vom 10. April 2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Beschlussformel) geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers.-Nr.: ...) ein Anrecht in Höhe von 1,5056 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers.-Nr. ...) übertragen.