Die Gründe des angefochtenen Urteils erwecken Zweifel, ob das Landgericht den Schuldumfang der von ihm angenommenen fortgesetzten Handlung richtig gesehen hat. In den beiden letzten Fällen kam es zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter, "wobei der Angeklagte sie jeweils damit bedrohte, er werde sich selbst etwas antun ..., wenn sie nicht mitmache" (UA S. 7). Wie die Strafkammer diese Einzeltaten rechtlich einordnet, ist nicht zu erkennen. Da das Landgericht schon bei einer vorhergehenden Tat das Schwergewicht auf die Drohung des Angeklagten legte, "er werde sich die Pulsadern aufschneiden", durch welche "Drohung ... er sie sich wiederum gefügig" machte, und nur mehr beiläufig erwähnte, er habe sie dabei festgehalten, "damit sie sich nicht weiter wehren konnte", besteht Anlaß zu der Befürchtung, das Landgericht habe die Drohung des Angeklagten mit Selbsttötung als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§§
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