BGH - Beschluß vom 16.08.1994
1 StR 323/94
Normen:
StGB § 176 ; StGB § 337 ;

BGH - Beschluß vom 16.08.1994 (1 StR 323/94) - DRsp Nr. 1995/400

BGH, Beschluß vom 16.08.1994 - Aktenzeichen 1 StR 323/94

DRsp Nr. 1995/400

»Trotz der mit der Entscheidung des Großen Senats vom 3. Mai 1994 (AZ: GSST 2 und 3/93 - veröffentlicht auch in NJW 1994, 1663 = NStZ 1994, 383 = StV 1994, 306) nicht vereinbaren Annahme einer fortgesetzten Handlung, kann es an einer Beschwer des Angeklagten fehlen.«

Normenkette:

StGB § 176 ; StGB § 337 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 10. Februar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).