BGH - Beschluß vom 16.08.2000
XII ZB 122/00
Normen:
GKG (1975) § 17 Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 9 Satz 1 § 511a ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 16.08.2000 (XII ZB 122/00) - DRsp Nr. 2000/6934

BGH, Beschluß vom 16.08.2000 - Aktenzeichen XII ZB 122/00

DRsp Nr. 2000/6934

Berechnung der Beschwer in einem Unterhaltsverfahren

Normenkette:

GKG (1975) § 17 Abs. 4 ; GKG (2004) § 42 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 9 Satz 1 § 511a ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte im Tenor seines Urteils den Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder verurteilt:

An die Klägerin Ziffer 1 über bereits titulierte 320 DM hinaus

von Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere monatliche 47 DM,

von August bis Dezember 1999 weitere monatliche 17 DM

und ab Januar 2000 weitere monatliche 7 DM;

an den Kläger Ziffer 2 über bereits titulierte 400 DM hinaus

von Januar bis einschließlich Juli 1999 weitere 57 DM.

Im übrigen hat es beide Klagen abgewiesen.

Hierbei beruhte die Fassung des Tenors insoweit auf einem Schreibversehen, als das Gericht ausweislich der Gründe der Klägerin zu 1 für die Monate Januar bis Juli 1999 einen monatlichen Unterhalt von richtig 77 DM zusprechen wollte. Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat das Amtsgericht sein Urteil gemäß § 319 ZPO berichtigt.