BGH - Beschluß vom 17.08.1994
4 StR 354/94
Normen:
StGB § 176 ; StPO § 154, § 354 ;

BGH - Beschluß vom 17.08.1994 (4 StR 354/94) - DRsp Nr. 1995/398

BGH, Beschluß vom 17.08.1994 - Aktenzeichen 4 StR 354/94

DRsp Nr. 1995/398

»Hat das Landgericht fehlerhaft eine fortgesetzte Tat angenommen, so kann das Revisionsgericht den Schuldspruch auf selbständige Taten "umstellen".«

Normenkette:

StGB § 176 ; StPO § 154, § 354 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (richtig: von Kindern) in vierundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383) zur erforderlichen Individualisierung der Taten auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten sexueller Mißbrauch von Kindern in vierzehn nicht näher konkretisierten Einzelfällen (UA 5, 23) zur Last gelegt wird.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).