Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (richtig: von Kindern) in vierundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383) zur erforderlichen Individualisierung der Taten auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
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