BGH - Beschluss vom 17.08.2011
XII ZB 656/10
Normen:
BGB §§ 1355 Abs. 4, 1757 Abs. 1 Satz 1, 1767 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 207
FGPrax 2011, 291
FamRB 2011, 347
FamRZ 2011, 1718
MDR 2011, 1233
NJW 2011, 3094
NotBZ 2011, 393
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 III 18/10
OLG Celle, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 40/10

BGH - Beschluss vom 17.08.2011 (XII ZB 656/10) - DRsp Nr. 2011/16441

BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen XII ZB 656/10

DRsp Nr. 2011/16441

Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsname tritt auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht insoweit nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Beinamen zum Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2010 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB §§ 1355 Abs. 4, 1757 Abs. 1 Satz 1, 1767 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die namensrechtlichen Auswirkungen der Adoption der Betroffenen.

Die 1952 geborene Betroffene, eine geborene Ha., hatte im Jahre 1971 die Ehe geschlossen. Der Geburtsname Sch. des Ehemannes war Ehename geworden. Im Jahre 1979 hatte die Betroffene dem Ehenamen ihren Geburtsnamen als Begleitnamen vorangestellt; sie führte seitdem den Namen Ha.-Sch.

Durch einen am 25. April 2009 wirksam gewordenen Beschluss wurde die Betroffene von dem 1945 geborenen Herrn We. als Kind angenommen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass sie als Geburtsnamen den Namen We. erhält.