Der Generalbundesanwalt hat zur Bewertung der Nötigung als rechtlich selbständige Handlung in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 1995 ausgeführt:
"Nach den Feststellungen entsprach die Zeugin D. dem Ansinnen des Angeklagten, nackt bis zu seiner Wohnungstür zu gehen, aufgrund der Einschüchterung, die sie zum Dulden des Geschlechtsverkehrs und sexueller Handlungen sowie dazu veranlaßt hatte, den Penis des Zeugen N. in den Mund zu nehmen. Die einheitliche Drohung verbindet alle in den ersten Stunden des 26. Januar 1992 begangenen Gesetzesverletzungen zu einer Tat im Rechtssinne (vgl. BGHR
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