BGH - Beschluß vom 21.04.1995
3 StR 96/95
Normen:
StGB § 52, § 177 ;

BGH - Beschluß vom 21.04.1995 (3 StR 96/95) - DRsp Nr. 1995/5834

BGH, Beschluß vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 3 StR 96/95

DRsp Nr. 1995/5834

Zwei Vergewaltigungen stehen in Tateinheit, wenn sie aufgrund einer einheitlichen, fortwirkenden Drohung vorgenommen wurden.

Normenkette:

StGB § 52, § 177 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 2. März 1995 ausgeführt:

"Allerdings ist die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den festgestellten Straftaten nicht korrekt. Das Landgericht geht von zwei selbständigen Taten aus und hat den Beschwerdeführer deshalb wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt. Dabei hat es übersehen, daß die beiden strafbaren Handlungen - anders als noch von der Anklage angenommen, die davon ausgegangen war, daß zwischen den beiden Vergewaltigungen ein Zeitraum von mehreren Stunden gelegen habe - in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung vorgenommen worden sind. Das hat zur Folge, daß von einer einzigen, tateinheitlich verbundenen Tat auszugehen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 546 sowie BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1992 - 4 StR 623/91 - und vom 15. September 1992 - 4 StR 399/92 -) und daß deswegen die Urteilsformel zum Schuldspruch in der beantragten Weise zu berichtigen ist.