Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten sind der Schuldspruch zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben.
1. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung in Fällen der vorliegenden Art ist unvereinbar mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - (StV 1994, 306). Jedoch hat der Tatrichter sechs einzelne Taten des Angeklagten, begangen in dem von der Anklage erfaßten Zeitraum festgestellt:
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