BGH - Beschluß vom 21.09.1995
4 StR 529/95
Normen:
StGB § 46, § 177 ;
Fundstellen:
StV 1996, 26
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Beschluß vom 21.09.1995 (4 StR 529/95) - DRsp Nr. 1996/387

BGH, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 4 StR 529/95

DRsp Nr. 1996/387

Die grundsätzliche Bereitschaft des späteren Opfers zu sexuellen Handlungen ist bei einer Vergewaltigung ein Strafmilderungsgrund.

Normenkette:

StGB § 46, § 177 ;

Gründe:

Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. Juli 1994 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluß vom 3. Januar 1995 - 4 StR 723/94 (in NStZ 1995, 229 nur teilweise abgedruckt) das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen sowie im Maßregelausspruch auf; dieser entfiel. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen der - rechtskräftig festgestellten - Tat zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Strafausspruch hält wiederum rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Die Strafkammer hat die Höhe der - nunmehr - erkannten Strafe nicht rechtsfehlerfrei begründet.