Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. Juli 1994 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§
1. Der Strafausspruch hält wiederum rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Strafkammer hat die Höhe der - nunmehr - erkannten Strafe nicht rechtsfehlerfrei begründet.
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