OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.01.1998
11 W 4066/97
Normen:
BGB § 1360 § 1360a Abs. 1 ; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 505
FuR 1998, 183
JurBüro 1998, 661
Rpfleger 1998, 294
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7699/97

Billigkeit der Pfändung eines Taschengeldanspruchs

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28.01.1998 - Aktenzeichen 11 W 4066/97

DRsp Nr. 1998/3531

Billigkeit der Pfändung eines Taschengeldanspruchs

»Die Pfändung eines Taschengeldanspruchs entspricht nur dann der Billigkeit, wenn im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen besondere Umstände vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 1360 § 1360a Abs. 1 ; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 567 ff, 568 , 577Abs. 2 Satz 2 zulässig.

Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Es liegt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund vor, daß das Landgericht den vom Amtsgericht Nürnberg am 16. Mai 1997 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben hat (Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 568, Rnr. 7).

2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin nicht zugelassen.

2.1 In Übereinstimmung mit der Ausgangsentscheidung und der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht der Senat davon aus, daß die Pfändung des grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruchs (§§ , Abs. , § Abs. Nr. ) eines unterhaltsberechtigten Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft der Eheleute zugelassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § Abs. vorliegen (vgl. Zöller-Stöber, aaO, § , Rnr. 17 m.w.N.; OLG Köln, FamRZ 1995, S. 309; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, S. 1494 f).