I.
1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 567 ff, 568 , 577Abs. 2 Satz 2 zulässig.
Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Es liegt ein neuer selbständiger Beschwerdegrund vor, daß das Landgericht den vom Amtsgericht Nürnberg am 16. Mai 1997 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgehoben hat (Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 568, Rnr. 7).
2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin nicht zugelassen.
2.1 In Übereinstimmung mit der Ausgangsentscheidung und der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht der Senat davon aus, daß die Pfändung des grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruchs (§§ , Abs. , § Abs. Nr. ) eines unterhaltsberechtigten Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft der Eheleute zugelassen werden kann, wenn die Voraussetzungen des § Abs. vorliegen (vgl. Zöller-Stöber, aaO, § , Rnr. 17 m.w.N.; OLG Köln, FamRZ 1995, S. 309; OLG Stuttgart, FamRZ 1997, S. 1494 f).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|