BGH - Beschluß vom 09.02.2005
XII ZB 246/04
Normen:
ZPO § 115 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 736
MDR 2005, 824
NJW-RR 2005, 1018
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 04.11.2004
AG Pirmasens,

Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BGH, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 246/04

DRsp Nr. 2005/4278

Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634).«

Normenkette:

ZPO § 115 § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht -, das der Mutter zunächst ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, änderte seine Entscheidung auf die Beschwerde des Bezirksrevisors dahin ab, daß die Mutter auf die Prozeßkosten monatliche Raten von 30 EUR zu zahlen hat. Dabei legte es deren eigene Einkommensberechnung zugrunde, in der das für die beiden bei ihr lebenden Kinder gezahlte Kindergeld als Einkommen berücksichtigt ist und die ein verbleibendes Einkommen von gerundet 68 EUR ausweist.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter, mit der sie geltend gemacht hat, das Kindergeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihr Begehren auf Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe weiter.