Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten ist das Versäumnisurteil vom 7. Februar 2001 teilweise aufzuheben, denn die Berufung ist teilweise begründet. Das Familiengericht hat den Beklagten zwar zu Recht verurteilt, seinen Kindern Kindesunterhalt entsprechend der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils halben Kindergeldes zu zahlen. Jedoch haben die Verhältnisse sich während des Berufungsverfahrens so wesentlich geändert, dass es gerechtfertigt ist, die Höhe des Unterhalts ab dem 1. April 2001 entsprechend der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle festzusetzen. Wegen nur teilweiser Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612 b Abs. 5 neue Fassung BGB beträgt der Unterhalt dann 447 DM, bzw. ab dem 1. Juli 2001 464 DM.
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