OLG Koblenz - Urteil vom 27.06.2001
9 UF 587/00
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 53
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein - Urteil - 8 F 169/00 - 25.09.2000,

Bindung des Unterhaltsschuldners an eine Unterhaltsvereinbarung nach unverschuldeter Änderung der Einkommensverhältnisse

OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 9 UF 587/00

DRsp Nr. 2008/23779

Bindung des Unterhaltsschuldners an eine Unterhaltsvereinbarung nach unverschuldeter Änderung der Einkommensverhältnisse

Der Unterhaltsschuldner ist nach einer unverschuldeten Änderung der Einkommensverhältnisse an eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt gebunden.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten ist das Versäumnisurteil vom 7. Februar 2001 teilweise aufzuheben, denn die Berufung ist teilweise begründet. Das Familiengericht hat den Beklagten zwar zu Recht verurteilt, seinen Kindern Kindesunterhalt entsprechend der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils halben Kindergeldes zu zahlen. Jedoch haben die Verhältnisse sich während des Berufungsverfahrens so wesentlich geändert, dass es gerechtfertigt ist, die Höhe des Unterhalts ab dem 1. April 2001 entsprechend der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle festzusetzen. Wegen nur teilweiser Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 1612 b Abs. 5 neue Fassung BGB beträgt der Unterhalt dann 447 DM, bzw. ab dem 1. Juli 2001 464 DM.