BGH - Beschluss vom 21.09.2022
XII ZB 504/21
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 S. 3; BGB § 1617b Abs. 1 S. 3-4; PStG § 47; PStG § 48;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 299
FamRZ 2023, 27
FuR 2023, 146
MDR 2023, 43
NJW 2022, 3579
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 11.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen III 28/20
KG, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 1521/20

Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder; Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags

BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen XII ZB 504/21

DRsp Nr. 2022/16205

Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder; Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags

Zur Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder.

Nach §§ 1617 b Abs. 1 Satz 3 und 4, 1617 c Abs. 1 BGB kann die durch Begründung des gemeinsamen Sorgerechts erfolgende Namensneubestimmung ohne eine Anschließung des Kindes nur dann automatisch erfolgen, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem die Neubestimmung wirksam werden soll, das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. September 2021 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1 S. 3; BGB § 1617b Abs. 1 S. 3-4; PStG § 47; PStG § 48;

Gründe

I.