Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. April 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 512/06, aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um eine Entschädigung für die alleinige Nutzung des im ihrem Miteigentum stehenden Wohngrundstücks durch die Beklagte. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil, die in tatsächlicher Hinsicht weder angegriffen noch ergänzt worden sind, wird Bezug genommen.
In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es sich um eine familiengerichtliche Streitigkeit handele. An den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Februar 2008, Az.: 13 W 4/08, bestehe keine Bindung, weil dieser sich nur zur Verweisung, nicht zur Zulässigkeit der Klage verhalte.
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