OLG Brandenburg - Urteil vom 11.03.2009
13 U 71/08
Normen:
ZPO § 563 Abs. 2; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2009, 589
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 512/06

Bindungswirkung einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 13 U 71/08

DRsp Nr. 2009/6908

Bindungswirkung einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung

Die in § 563 Abs. 2 ZPO für das Verfahren nach Aufhebung in der Revisionsinstanz vorgeschriebene Bindungswirkung gilt gleichermaßen für Berufungsverfahren vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten; sie gilt auch für Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. April 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 512/06, aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 563 Abs. 2; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um eine Entschädigung für die alleinige Nutzung des im ihrem Miteigentum stehenden Wohngrundstücks durch die Beklagte. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil, die in tatsächlicher Hinsicht weder angegriffen noch ergänzt worden sind, wird Bezug genommen.

In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es sich um eine familiengerichtliche Streitigkeit handele. An den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Februar 2008, Az.: 13 W 4/08, bestehe keine Bindung, weil dieser sich nur zur Verweisung, nicht zur Zulässigkeit der Klage verhalte.