Bindungswirkung eines Unterhaltsvergleichs für nachehelichen Unterhalt
OLG Hamm, Urteil vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 2 UF 270/98
DRsp Nr. 1999/9705
Bindungswirkung eines Unterhaltsvergleichs für nachehelichen Unterhalt
1. Haben Eheleute Unterhaltsansprüche (hier: Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2BGB) durch Vergleich geregelt, dann besteht auch bei einem Abänderungsbegehren Bindung an die im Vergleich angewandte Berechnungsmethode (hier: Nichtberücksichtigung von Steuererstattungsbeträgen, die auch zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses geflossen sind, ohne dass sie beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt wurden).2. Ein Vergleich hat die Vermutungen der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Berechnungsgrundlagen bewusst und nicht versehentlich so festgelegt worden sind und dass das, was nicht im Vergleich steht, auch nicht für die Unterhaltsberechnung maßgeblich sein sollte.3. Ist im Rahmen des Vorprozesses (hier: 1993), der zu dem Vergleich geführt hat, sachverständigerseits festgestellt worden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte vollschichtig erwerbsfähig sei, dann kann sich dieser Ehegatte von dieser Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt nicht lösen und sich darauf berufen, er sei schon zum damaligen Zeitpunkt krankheitsbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen.
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