OLG Köln - Beschluß vom 15.04.2002
16 Wx 58/02
Normen:
AsylVfG §§ 13 Abs. 1 55 Abs. 1 ; AuslG § 57 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 118/02
AG Bonn, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 50 XIV 4104 B

Bitte um Asyl bei Vorführung vor den Haftrichter

OLG Köln, Beschluß vom 15.04.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 58/02

DRsp Nr. 2002/13181

Bitte um Asyl bei Vorführung vor den Haftrichter

Wer nach illegaler Einreise bei seiner Vorführung vor den Haftrichter vor Verkündung des Haftbefehls erstmalig den Wunsch nach "Asyl" äußerst, genießt zunächst den Schutz des § 55 Abs. 1 AsylVfG. An die Begründung des Asylwunsches vor dem Haftrichter sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Allein schon die Verwendung des Begriffes "Asyl" läßt zunächst darauf schließen, dass der Betroffene sich auf politische Gründe berufen will.

Normenkette:

AsylVfG §§ 13 Abs. 1 55 Abs. 1 ; AuslG § 57 ;

Gründe: