OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2002
1 WF 102/02
Normen:
ZPO § 380 Abs. 3 § 36 Abs. 3 § 372a ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 325
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden - 53a F 1687/01 - 24 - 24.04.2002,

Blutentnahme, Weigerung; Zwangsmittel, Androhung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 1 WF 102/02

DRsp Nr. 2002/17478

Blutentnahme, Weigerung; Zwangsmittel, Androhung

»Bereits gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Zusammenhang mit der Terminsladung steht dem Zeugen die Beschwerde nach § 380 Abs. 3 ZPO zu. Wird die Blutentnahme unter Angabe von Gründen verweigert, ist hierüber zunächst durch Zwischenurteil zu befinden.«

Normenkette:

ZPO § 380 Abs. 3 § 36 Abs. 3 § 372a ;

Gründe:

Mit Beweisbeschluss vom 08.03.2002 hat das Amtsgericht in dem bei ihm anhängigen Kindschaftsverfahren über die Abstammung des beklagten Kindes Beweis durch Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet, in das die Parteien und die Kindesmutter einzubeziehen seien. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11.04.2002 hat daraufhin die Kindesmutter mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, einer Blutentnahme zuzustimmen, da ihr hieraus erhebliche Nachteile erwachsen würden. Als gebürtige Marokkanerin hätte sie in dem muslimisch geprägte Umkreis ihrer Heimat und ihrer dort lebenden Angehörigen mit erheblichen Nachteilen, bishin zur Gefahr für Leib und Leben, rechnen müssen, wenn ein amtliches Dokument über einen außerehelichen Verkehr publik würde. Mit einer solchen Verbreitung des Gutachtens müsse sie angesichts der ihr bekannten Haltung des Klägers, der ihr schaden wolle, rechnen. Zu einer Blutentnahme für eine etwa im Termin zu erstattende mündliche Begutachtung sei sie bereit.