BSG - Urteil vom 08.12.1993
8 RKn 6/93
Normen:
BGB § 1585 Abs. 2 ; VAHRG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR VAHRG § 5 Nr. 1
NJW 1994, 2374
SozR 3-5795 § 5 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,
SG Dortmund,

BSG - Urteil vom 08.12.1993 (8 RKn 6/93) - DRsp Nr. 1994/1659

BSG, Urteil vom 08.12.1993 - Aktenzeichen 8 RKn 6/93

DRsp Nr. 1994/1659

»Im Rahmen des § 5 VersorgAusglHärteG steht dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten die ungekürzte Rente auch dann zu, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durch eine Kapitalabfindung abegolten hat.«

Normenkette:

BGB § 1585 Abs. 2 ; VAHRG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im Rahmen eines Antrags nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) die ungekürzte Auszahlung seines Knappschaftsruhegeldes trotz des durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Die Ehe des 1929 geborenen Klägers wurde durch Urteil des Familiengerichts im November 1986 geschieden. Die im Jahre 1931 geborene Ehefrau, von Beruf Kinderkrankenschwester, war seit der Eheschließung 1954 nicht berufstätig gewesen. Durch gerichtlichen Vergleich trafen der Kläger und seine Ehefrau ua folgende Regelung:.