I. Der Kläger begehrt im Rahmen eines Antrags nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) die ungekürzte Auszahlung seines Knappschaftsruhegeldes trotz des durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Die Ehe des 1929 geborenen Klägers wurde durch Urteil des Familiengerichts im November 1986 geschieden. Die im Jahre 1931 geborene Ehefrau, von Beruf Kinderkrankenschwester, war seit der Eheschließung 1954 nicht berufstätig gewesen. Durch gerichtlichen Vergleich trafen der Kläger und seine Ehefrau ua folgende Regelung:.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|