I. Der Kläger begehrt rückwirkendes Kindergeld unter Berücksichtigung eines nichtehelichen Kindes.
Der Kläger hat die Vaterschaft für sein nichteheliches Kind K., geboren im Januar 1973, im August 1990 anerkannt. Auf seinen noch im selben Monat gestellten Antrag auf erhöhtes Kindergeld berücksichtigte die Beklagte ab Januar 1986 K. als Zählkind und berief sich im übrigen auf Verjährung (Bescheid vom 29. Januar 1991, Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1991).
Das Sozialgericht (
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