OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.09.2009
9 WF 257/09
Normen:
SGB XII § 90 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 74/09

Darlegung der Bedürftigkeit durch Harz-IV-Empfänger; Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 9 WF 257/09

DRsp Nr. 2010/16264

Darlegung der Bedürftigkeit durch Harz-IV-Empfänger; Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung

1. Hartz IV-Empfänger genießen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Darlegung ihrer Bedürftigkeit grundsätzlich keine besondere Stellung. 2. Zur Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Bedürftigkeit der Antragstellerin verneint und deshalb zu Recht die begehrte Prozesskostenhilfe versagt.