BayObLG - Beschluß vom 05.07.1999
3Z BR 108/99
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2, § 1897 Abs. 6 ; FGG § 66 ;
Fundstellen:
Drsp-ROm Nr. 1999/7938
EzFamR aktuell 1999, 342
FamRZ 1999, 1612
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 17.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3Z BR 108/99
AG Mühldorf a. Inn - XVII 4/98 -,

Darlegung der Erforderlichkeit eines Betreuers und der Erforderlichkeit eine Berufsbetreuers durch den Tatrichter

BayObLG, Beschluß vom 05.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 108/99

DRsp Nr. 1999/7926

Darlegung der Erforderlichkeit eines Betreuers und der Erforderlichkeit eine Berufsbetreuers durch den Tatrichter

»1. Der Tatrichter muß für jeden einzelnen dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreis die Erforderlichkeit der Betreuung darlegen.2. Die Bestellung eines Berufsbetreuers setzt voraus, daß kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Dies ist in den Gründen der Entscheidung darzulegen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2, § 1897 Abs. 6 ; FGG § 66 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.1.1998 für den Betroffenen die Betreuungsstelle als Betreuerin bestellt und als deren Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung und Regelung von Heimangelegenheiten bestimmt. Am 26.8.1998 entließ es die Betreuungsgesellschaft und bestellte einen Rechtsanwalt zum neuen Betreuer. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 16.1.1998 hat das 1. Landgericht am 17.2.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.