I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.1.1998 für den Betroffenen die Betreuungsstelle als Betreuerin bestellt und als deren Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung und Regelung von Heimangelegenheiten bestimmt. Am 26.8.1998 entließ es die Betreuungsgesellschaft und bestellte einen Rechtsanwalt zum neuen Betreuer. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 16.1.1998 hat das 1. Landgericht am 17.2.1999 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.
II.
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