OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.07.2009
I-24 U 49/08
Normen:
BGB § 280; BGB § 611; BGB § 675; ZPO § 323;
Fundstellen:
FamRB 2010, 15
FamRZ 2010, 392
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 353/07

Darlegung des Anspruchsgrundes im Regressprozess wegen pflichtwidriger Vertretung im Verfahren betreffend den Ehegattenunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen I-24 U 49/08

DRsp Nr. 2009/24541

Darlegung des Anspruchsgrundes im Regressprozess wegen pflichtwidriger Vertretung im Verfahren betreffend den Ehegattenunterhalt

Im Regressprozess wegen einer versäumten Unterhaltsabänderungsklage hat der klagende Mandant dem Gericht den Sachverhalt vorzutragen, den er als Schuldner dem Familiengericht im Ausgangsverfahren unterbreitet hätte und aus dem sich schlüssig ergeben muss, dass der titulierte Unterhalt wegen unvorhergesehener, wesentlicher Veränderung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse hätte herabgesetzt werden müssen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Januar 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 5.535,53 EUR

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 611; BGB § 675; ZPO § 323;

Gründe: