OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2001
5 UF 3/01
Normen:
BSHG § 91 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 351
FamRZ 2002, 854

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Mehrbedarf durch den Sozialhilfeträger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 5 UF 3/01

DRsp Nr. 2004/15028

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Mehrbedarf durch den Sozialhilfeträger

1. Der Sozialhilfeträger hat bei Geltendmachung von übergeleiteten Unterhaltsansprüchen den unterhaltsrechtlichen Bedarf und die Bedürftigkeit des Hilfeempfängers in gleicher Weise vorzutragen, wie es dem Hilfeempfänger in einem von ihm selbst gegen seine Eltern geführten Prozess obläge. 2. Wird über die Regelbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus Mehrbedarf geltend gemacht, so erfordert dies substantiierten Vortrag zu allen den Regelbedarf übersteigenden Positionen. Auch der Lebensbedarf eines querschnittsgelähmten Hilfeempfängers ist im einzelnen und nachvollziehbar zu begründen. 3. Nach der Härtefallregelung des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG sollen die Eltern den erwartungsgemäß im Normalfall auftretenden Unterhaltsbedarf decken und bei Vorleistung der Sozialhilfeträger die hierfür angefallenen Aufwendungen tragen müssen. Der gerade und nur durch die Hinderung entstandene Sonderbedarf soll aber von der Allgemeinheit ohne Rückgriff auf die Eltern übernommen werden. Daraus folgt, dass die verschiedenen den Mehrbedarf verursachenden Umstände kostenmäßig differenziert vorzutragen sind.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen
DVBl 2002, 351
FamRZ 2002, 854