OLG Köln - Urteil vom 10.03.2009
4 UF 134/08
Normen:
BGB § 1581; BGB § 1603;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 590
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 440/07

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Trennungsunterhalt

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 4 UF 134/08

DRsp Nr. 2009/8001

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Trennungsunterhalt

Auch im Rahmen des Anspruchs auf Trennungsunterhalt trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete beschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 47 F 440/07 - wird zurückgewiesen.

Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1581; BGB § 1603;

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die zulässigerweise im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ist ebenfalls unbegründet.

I.

Der Beklagte wehrt sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von Trennungsunterhalt von monatlich 1.400,00 € ab November 2007 sowie von Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn der Parteien L., geboren am 06.11.2006, nach der Einkommensgruppe 13 der Düsseldorfer Tabelle, Altersstufe I von monatlich 404,00 € abzüglich anteiliges Kindergeld von 77,00 € = 327,00 € ( Zahlbetrag ) abzüglich eines im November 2007 gezahlten Betrags von 550,00 €. Seine hiergegen gerichteten Angriffe gehen jedoch fehl.