OLG Hamm - Urteil vom 22.09.1999
5 UF 121/99
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1017 (LS)
Vorinstanzen:
AG Plettenberg, vom 04.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 127/98

Darlegungs- und Beweislast für ein Auseinanderklaffen zwischen den aktuellen Verhältnissen und den ehelichen Lebensverhältnissen bei Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 5 UF 121/99

DRsp Nr. 2000/7252

Darlegungs- und Beweislast für ein Auseinanderklaffen zwischen den aktuellen Verhältnissen und den ehelichen Lebensverhältnissen bei Trennungsunterhalt

Wenn Anspruch auf Trennungsunterhalt erhoben wird, trägt derjenige Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für ein Auseinanderklaffen zwischen den aktuellen Verhältnissen und den ehelichen Lebensverhältnissen, der daraus Rechte herleiten will.

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Familiengericht hat ihn zu Recht für verpflichtet gehalten, der Klägerin gemäß § 1361 BGB ab September 1998 monatlich 1.000,00 DM Trennungsunterhalt zu zahlen. Ein solcher Aufstockungsbetrag ist den ehelichen Lebensverhältnissen in jedem Fall angemessen.