OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2011
II-8 WF 35/11
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 93 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1319
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 51/10

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 35/11

DRsp Nr. 2011/10473

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO kann auch bei reziproker Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nicht auf die zu § 93 ZPO entwickelte Beweislastregelung abgestellt werden, wenn dies dazu führt, dass die Antragsgegnerin eine negative Tatsache - nämlich den Nichtzugang eines Schreibens - beweisen müsste.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 800,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 93 Abs. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt.

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rz. 25 m.w.N.).