Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 800,00 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch begründet.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt.
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rz. 25 m.w.N.).
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