OLG Koblenz - Beschluss vom 31.08.2004
11 WF 498/04
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 ;
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 160/03

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Trennungsunterhalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 11 WF 498/04

DRsp Nr. 2006/7349

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Trennungsunterhalts

1. Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Härtegrundes gem. § 1579 BGB. Das gilt auch für alle Umstände, die seine Inanspruchnahme als grob unbillig erscheinen lassen (im Anschl. an BGH - XII ZR 1/90 - 28.11.1990).2. Ist der Einwand des Unterhaltsverpflichteten darauf gegründet, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich einem neuen Lebenspartner zugewendet hat, so hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Sinne einer sekundären Darlegungslast einen ins Einzelne gehenden Gegenvortrag zu halten.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 ;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Parteien leben seit März 2003 getrennt; aus der Ehe ist das Kind C... (*... November 1989) hervorgegangen, das beim Kläger lebt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des Mindestunterhalts für das gemeinsame Kind in Höhe von derzeit 284,00 EUR monatlich; die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage ab 1. März 2003 die Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von - noch - 190,00 EUR monatlich (nach Verrechnung mit dem Kindesunterhalt).