I. Die miteinander verheirateten Parteien leben seit März 2003 getrennt; aus der Ehe ist das Kind C... (*... November 1989) hervorgegangen, das beim Kläger lebt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des Mindestunterhalts für das gemeinsame Kind in Höhe von derzeit 284,00 EUR monatlich; die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage ab 1. März 2003 die Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von - noch - 190,00 EUR monatlich (nach Verrechnung mit dem Kindesunterhalt).
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