OLG Köln - Urteil vom 13.01.2009
4 UF 54/08
Normen:
BGB § 1569; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 649
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 368/03

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsprozess hinsichtlich der Herabsetzung oder Befristung des Aufstockungsunterhalts

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 4 UF 54/08

DRsp Nr. 2009/28288

Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsprozess hinsichtlich der Herabsetzung oder Befristung des Aufstockungsunterhalts

1. Aufstockungsunterhalt ist nicht herabzusetzen oder zu befristen, wenn der/die Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile insoweit erlitten hat, dass sie ehebedingt kein höheres, in etwa dem des/der Unterhaltsverpflichteten entsprechendes Einkommen mehr erzielen kann. 2. Die den Unterhalt begrenzenden Möglichkeiten sind als Ausnahmetatbestände konzipiert, so dass der/die Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für Umstände trägt, die zu einer Unterhaltsbegrenzung führen können. Erst wenn dieser solche Umstände vorgetragen hat, obliegt es der/dem Unterhaltsberechtigten, solche Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (BGH - XII ZR 16/07 - 14.11.2007; MDR 2008, 146 = BGHReport 2008, 184 m. Anm. Kühner = FamRZ 2008, 134).