Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsprozess hinsichtlich der Herabsetzung oder Befristung des Aufstockungsunterhalts
OLG Köln, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 4 UF 54/08
DRsp Nr. 2009/28288
Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsprozess hinsichtlich der Herabsetzung oder Befristung des Aufstockungsunterhalts
1. Aufstockungsunterhalt ist nicht herabzusetzen oder zu befristen, wenn der/die Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile insoweit erlitten hat, dass sie ehebedingt kein höheres, in etwa dem des/der Unterhaltsverpflichteten entsprechendes Einkommen mehr erzielen kann.2. Die den Unterhalt begrenzenden Möglichkeiten sind als Ausnahmetatbestände konzipiert, so dass der/die Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für Umstände trägt, die zu einer Unterhaltsbegrenzung führen können. Erst wenn dieser solche Umstände vorgetragen hat, obliegt es der/dem Unterhaltsberechtigten, solche Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen (BGH - XII ZR 16/07 - 14.11.2007; MDR 2008, 146 = BGHReport 2008, 184 m. Anm. Kühner = FamRZ 2008, 134).
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