OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.11.2001
17 UF 295/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1032
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 8/01

Das Auskunftsbegehren eines Ehegatten zur Darlegung der Vermögensverhältnisse nach kroatischem Recht im Anschluss an eine Ehescheidung kann sich nur auf das während der Ehezeit gemeinsam erworbenedd Vermögen beziehen. Außerdem müssen in dem Antrag die Rechtsvorschriften Kroatiens genannt werden auf die sich der Anspruch stützt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 17 UF 295/01

DRsp Nr. 2002/359

Das Auskunftsbegehren eines Ehegatten zur Darlegung der Vermögensverhältnisse nach kroatischem Recht im Anschluss an eine Ehescheidung kann sich nur auf das während der Ehezeit gemeinsam erworbenedd Vermögen beziehen. Außerdem müssen in dem Antrag die Rechtsvorschriften Kroatiens genannt werden auf die sich der Anspruch stützt

»Zur Frage der Auskunftsverpflichtung des Ehegatten zur Vorbereitung der Vermögensauseinandersetzung nach kroatischem Recht.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg verweigert (§ 114 ZPO).

1. Kindesunterhalt:

Die Mutter der Kinder D, geboren am 13.10.1986 und D geboren am 5.10.1988 kann die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht im eigenen Namen als Partei geltend machen. Denn es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die der Klägerin die Befugnis verleihen könnte im Wege der Prozessstandschaft, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen.