Entsprechend hat auch das OLG Düsseldorf (3 Wx 560/94 - v. 30.11.1994, FamRZ 1995, 950) entschieden, daß das Beschwerdegericht auf die persönliche Anhörung der Sorgeberechtigten lediglich dann verzichten darf, wenn sich der persönliche Eindruck, ihre erzieherischen und betreuerischen Fähigkeiten sowie ihr Wille und ihre Möglichkeit zur Gefahrenabwendung schon nach Aktenlage ausreichend beurteilen lassen.
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