OLG Hamm - Beschluß vom 09.12.1992 (15 W 270/92) - DRsp Nr. 1996/17155
OLG Hamm, Beschluß vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 15 W 270/92
DRsp Nr. 1996/17155
Das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes erledigt sich nicht dadurch, daß endgültig ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird. Die einstweilige Anordnung kann auch danach noch angefochten werden.