OLG Köln - Urteil vom 18.11.1999
14 UF 55/99
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; BSHG § 91 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2000, 1201
Vorinstanzen:
AG Kerpen, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 82/98

Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern für behindertes Kind

OLG Köln, Urteil vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 14 UF 55/99

DRsp Nr. 2000/2326

Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern für behindertes Kind

1. Eltern schulden einem behinderten Kind auch für die Zeit nach Vollendung des 27. Lebensjahres Unterhalt.2. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres tritt nach § 91 II S. 2 BSHG ein Anspruchübergang auf den Sozialhilfeträger aber nur ein, wenn die Inanspruchnahme ausnahmsweise keine unbillige Härte bedeutet.3. Für diese Beurteilung sind nicht nur die materiellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch immaterielle Umstände. So entspricht der Rechtsübergang auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, bei denen die volle Inanspruchnahme zu keiner wirtschaftlichen Einschränkung führt, nur zu 4/5 der Billigkeit, wenn sich die Eltern trotz der Heimunterbringung jahrelang und weiterhin um das volljährige und seit seiner Geburt schwer behinderte Kind kümmern.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.; BSHG § 91 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der klagende Landschaftsverband nimmt den Beklagten (geb. 1930) als Vater seines behinderten Sohnes S. P. (geb. 9.5.1969) in Anspruch. Der Beklagte hat zwei weitere gesunde jetzt ebenfalls volljährige Töchter.