I.
Die Klägerin und der damals noch verheiratete Beklagte lebten mit einer kurzen Unterbrechung bis September 1998 zusammen. Aus ihrer Beziehung ging das am 14.02.1997 geborene Kind hervor. Der Beklagte erkannte die Vaterschaft an, zahlte nach der Trennung Kindesunterhalt sowie für die Klägerin aufgrund eines Anerkenntnisurteiles Unterhalt nach §
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