OLG Nürnberg - Urteil vom 07.10.2002
10 UF 1677/02
Normen:
BGB § 1615 l Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1320
JuS 2004, 78
MDR 2003, 751
NJW 2003, 3065
OLGReport-Nürnberg 2003, 218
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 863/00

Dauer der Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 10 UF 1677/02

DRsp Nr. 2003/7724

Dauer der Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes

»Die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des gemeinschaftlichen nichtehelichen Kindes besteht nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht schon deshalb fort, weil die Mutter wegen der Kindesbetreuung Schwierigkeiten hat, eine mit der Kindesbetreuung vereinbare Arbeitsstelle zu finden.«

Normenkette:

BGB § 1615 l Abs. 2 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin und der damals noch verheiratete Beklagte lebten mit einer kurzen Unterbrechung bis September 1998 zusammen. Aus ihrer Beziehung ging das am 14.02.1997 geborene Kind hervor. Der Beklagte erkannte die Vaterschaft an, zahlte nach der Trennung Kindesunterhalt sowie für die Klägerin aufgrund eines Anerkenntnisurteiles Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hatte. Danach zahlte er an die Klägerin keinen Unterhalt mehr.