OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.2016
6 UF 175/16
Normen:
EGBGB Art. 7; BGB § 1773; BGB § 1882;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 316/16

Dauer der Vormundschaft über einen minderjährigen guineischen Staatsangehörigen

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 6 UF 175/16

DRsp Nr. 2018/2458

Dauer der Vormundschaft über einen minderjährigen guineischen Staatsangehörigen

Die Vormundschaft über ein Mündel guineischer Staatsangehörigkeit endet gem. §§ 1773, 1882 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Tenor

Die Beschwerde des Mündels vom 23.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 31.10.2016 (58 F 316/16) wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Antrag des Mündels auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000.- Euro festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 7; BGB § 1773; BGB § 1882;

Gründe

I.