KG - Beschluss vom 06.10.2004
3 WF 177/04
Normen:
ZPO § 623 Abs. 1 S.1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1685
FamRZ 2005, 1685
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg (FamG) - 169 F 8903/03 GÜ - 08.03.2004,

Der Anspruch auf Zahlung der Morgengabe (mahr) nach Art. 1082 des iranischen ZGB ist seiner Natur nach keine Folgesache bei Ehescheidung

KG, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 3 WF 177/04

DRsp Nr. 2007/1235

Der Anspruch auf Zahlung der Morgengabe (mahr) nach Art. 1082 des iranischen ZGB ist seiner Natur nach keine Folgesache bei Ehescheidung

Der Anspruch auf Zahlung der Morgengabe (mahr) nach Art. 1082 des iranischen ZGB entsteht seiner Natur nach bereits mit Eheschluss und kann daher nicht als Folgesache im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht werden. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung, die nach § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Fall der Scheidung zu treffen ist.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 1 S.1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für einen von ihr als Folgesache anhängig gemachten Antrag auf Zahlung der Morgengabe (mahr) wendet, ist unbegründet.