FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2004
1 K 2772/03
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 8 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Der Rückforderung von Kindergeld steht nicht Treu und Glauben entgegen, wenn der Kindergeldberechtigte die neue Wohnung nicht mitteilt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 2772/03

DRsp Nr. 2005/12163

Der Rückforderung von Kindergeld steht nicht Treu und Glauben entgegen, wenn der Kindergeldberechtigte die neue "Wohnung" nicht mitteilt

Einer Rückforderung von Kindergeld steht nicht entgegen, dass die Familienkasse möglicherweise hätte Ermittlungen anstellen müssen, wenn die Kindergeldberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Kindergeldberechtigte hat die neue Wohnung nicht mitgeteilt und auch nicht, dass es sich dabei um 2 möblierte Zimmer mit WC/Dusche im Hause ihrer Eltern handelt. Dieses gelegentliche Verweilen bei den Eltern schließt die Annahme aus, dass die Wohnung zur dauernden Bleibe i.S.d. § 8 AO diente.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 8 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für D.

Die Klägerin hat den Sohn D, geb. am 17. Dezember 1997 und die Tochter C, geb. am 11. Januar 2000. Sie ist seit 1996 mit einem in Deutschland stationierten Angehörigen der US-Armee verheiratet und hat Kindergeld für D seit dessen Geburt bezogen. Im Jahre 1998 ist der Ehemann in die USA zurückkommandiert worden, er hat im April 1998 seinen Dienst in den USA angetreten. Zu diesem Zeitpunkt haben die Klägerin und ihre Familie ihre Wohnung in Iphofen aufgelöst. Die Klägerin hat sich in M mit Wohnsitz angemeldet.