Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1991 die Einkommensteuer der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für zwei Kinder von insgesamt 6048 DM fest. Der Bescheid erging nach §
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