BFH - Urteil vom 22.07.1997
VI R 114/96
Normen:
BKGG § 10 Abs. 1, 2 ; EStG (1990) § 32 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 183, 549
BStBl II 1997, 697
DB 1997, 2102
DStZ 1997, 824
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 22.07.1997 (VI R 114/96) - DRsp Nr. 1997/9756

BFH, Urteil vom 22.07.1997 - Aktenzeichen VI R 114/96

DRsp Nr. 1997/9756

»Der steuerliche Kinderlastenausgleich im Jahre 1991 für Eltern mit zwei Kindern und einem Anspruch auf das auf den Sockelbetrag geminderte Kindergeld ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

BKGG § 10 Abs. 1, 2 ; EStG (1990) § 32 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1991 die Einkommensteuer der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen für zwei Kinder von insgesamt 6048 DM fest. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) u. a. hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig. Für ihre zwei Kinder erhielten die Kläger das gemäß § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) auf den Sockelbetrag von monatlich insgesamt 120 DM geminderte Kindergeld.