Die Einrede der Verjährung im Kostenfestsetzungsverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 24.03.2001 - Aktenzeichen 14 WF 62/00
DRsp Nr. 2002/6266
Die Einrede der Verjährung im Kostenfestsetzungsverfahren
Auch wenn es sich bei der Einrede der Verjährung um eine Einrede handelt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat, ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts dann nicht abzulehnen, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung offenkundig nicht begründet ist und sich die Erhebung des Einwands deshalb nach Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich erweist.