OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.01.2004
10 WF 4042/03
Normen:
ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 256 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1734
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 460/03

Die Rückforderungsklage wegen nicht mehr geschuldeter Unterhaltsleistungen ist in Form einer bezifferten Leistungsklage zu erheben

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 10 WF 4042/03

DRsp Nr. 2004/4252

Die Rückforderungsklage wegen nicht mehr geschuldeter Unterhaltsleistungen ist in Form einer bezifferten Leistungsklage zu erheben

»1. Die Klage auf Rückzahlung nicht mehr geschuldeter Unterhaltsleistungen ist stets zu beziffern. Dies gilt auch bei Schwierigkeiten der Bezifferung infolge monatlich unterschiedlicher Leistungs- und Pfändungsbeträge. Notfalls sind die Klageanträge monatlich zu erweitern. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen keinen unbezifferten Feststellungsantrag der Verpflichtung zur Rückzahlung des materiell nicht mehr geschuldeten Unterhalts.2. Bei der Verbindung von Abänderungs- und Rückforderungsbegehren kann der Ungewissheit, welcher Unterhalt materiell-rechtlich geschuldet ist, durch die hilfsweise Antragstellung der Rückforderung begegnet werden.3. In der Regel wird über die Prozesskostenhilfe für einen derartigen Hilfsantrag erst nach Entscheidung über die Abänderung des ursprünglichen Titels zu entscheiden sein.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 256 ; BGB § 812 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Ehe der Parteien wurde durch Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 27.11.2001 im Verfahren 2 F 690/01 geschieden. In diesem Verfahren haben die Parteien durch Vergleich vom 27.11.2001 einen nachehelichen Ehegattenunterhalt von monatlich 1.800,00 DM vereinbart.