Von einer ausführlichen Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen. Ergänzend ist lediglich nachzutragen:
In der 2. Instanz hat der Kläger eingeräumt, nicht mehr Eigentümer der Eigentumswohnung im Anwesen zu sein. Seit 26. Juli 2000 ist seine jetzige Ehefrau Eigentümerin dieser Wohnung.
Mit Vertrag vom 22. Mai 2001 haben der Kläger und seine Ehefrau vereinbart, daß der Kläger berechtigt sein soll, die Nutzungen aus dem Tiefgaragenstellplatz zu ziehen und die Eigentumsrechte gegenüber unberechtigten Besitzern geltend zu machen.
Die Beklagte beantragt,
das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hilfsweise,
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