Die Parteien streiten über die Höhe des Familienzuschlags nach § 29 des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA).
Die am 18. September 1965 geborene Klägerin ist seit 01. September 1982 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten tätig. Seit dem 01. März 2000 ist die Arbeitszeit der Klägerin auf 40% der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft reduziert.
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