LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2004
3 Sa 27/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BAT § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 § 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 ; BBesG § 6 Abs. 1 § 40 Abs. 4 Satz 2 ; TzBfG § 4 § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 92/01

Diskriminierender Ausschluss anteiliger Minderung des Familienzuschlags bei Teilzeitbeschäftigten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 27/04

DRsp Nr. 2005/248

Diskriminierender Ausschluss anteiliger Minderung des Familienzuschlags bei Teilzeitbeschäftigten

Der Arbeitnehmer wird durch eine tarifliche Regelung diskriminiert, nach der zwar zwei mit einem Anteil von zu je 50 % Teilzeitbeschäftigte von der Kürzungsregelung nach § 34 MTA (= BAT) ausgenommen sind, obwohl sie zusammen nur eine Arbeitsleistung von 100 % erbringen, während zwei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, von denen einer einen Zeitanteil von mehr als 50 %, der andere von weniger als 50 % aufweist, zusammen aber mehr als 100 %, unter die Kürzungsregelung fallen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BAT § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 § 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 ; BBesG § 6 Abs. 1 § 40 Abs. 4 Satz 2 ; TzBfG § 4 § 22 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Familienzuschlags nach § 29 des Manteltarifvertrags für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA).

Die am 18. September 1965 geborene Klägerin ist seit 01. September 1982 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten tätig. Seit dem 01. März 2000 ist die Arbeitszeit der Klägerin auf 40% der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft reduziert.