FG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2004
11 K 579/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 264

Doppelte Haushaltsführung; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Familienhaushalt - Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 11 K 579/00

DRsp Nr. 2005/725

Doppelte Haushaltsführung; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Familienhaushalt - Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

1. Zu den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung. 2. Bei einem ledigen Arbeitnehmer ist die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen, wenn dieser mit seiner ebenfalls berufstätigen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind hat und beide eine Wohnung zur Familienwohnung bestimmen. 3. Ein Familienhaushalt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG entsteht dadurch, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die beide berufstätig sind, mit ihrem gemeinsamen Kind eine Familienwohnung beziehen, bzw. wenn den Partnern ein Kind geboren wird, das in die Wohnung mit aufgenommen wird. Für eine solche Beurteilung spricht die verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sind.