I. Für die Betroffene wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 15.5.1986 Pflegschaft angeordnet; am 9.6.1986 wurde der zuständige Landkreis zum Pfleger bestellt.
Mit Schreiben vom 22.8.1994 beantragte die Betroffene, ihr einen anderen Betreuer zu bestellen. Diesen Antrag wiederholten ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29.9.1994. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen beschloß das Amtsgericht am 30.9.1994, ein Gutachten über die Notwendigkeit der Betreuung, insbesondere zu den möglichen Aufgabenbereichen, einzuholen. Weil die Betroffene eine Untersuchung durch den Sachverständigen verweigerte, faßte das Amtsgericht am 7.11. 1994 folgenden Beschluß:
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