BayObLG - Beschluß vom 14.06.1995
3Z BR 51/95
Normen:
FGG § 68b Abs. 3, § 33, § 69i;
Fundstellen:
BayObLGZ
BayObLGZ 1995 Nr. 40
BtPrax 1995, 182
EzFamR aktuell 1995, 327
FamRZ 1996, 499
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 5430/94
AG Landsberg a. Lech, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 244/92 A

Drohung oder Anordnung der zwangsweisen Vorführung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder zum Betreuerwechsel

BayObLG, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 51/95

DRsp Nr. 1995/5937

Drohung oder Anordnung der zwangsweisen Vorführung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder zum Betreuerwechsel

»1. Die Androhung, daß der Betroffene zwangsweise zur Untersuchung vorgeführt werden könne, ist anfechtbar, wenn das Verfahren nur die Aufhebung einer Betreuung oder einen Betreuerwechsel zum Gegenstand hat. 2. In diesem Verfahren ist die Anordnung der zwangsweisen Vorführung nicht zulässig.«

Normenkette:

FGG § 68b Abs. 3, § 33, § 69i;

Gründe:

I. Für die Betroffene wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 15.5.1986 Pflegschaft angeordnet; am 9.6.1986 wurde der zuständige Landkreis zum Pfleger bestellt.

Mit Schreiben vom 22.8.1994 beantragte die Betroffene, ihr einen anderen Betreuer zu bestellen. Diesen Antrag wiederholten ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29.9.1994. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen beschloß das Amtsgericht am 30.9.1994, ein Gutachten über die Notwendigkeit der Betreuung, insbesondere zu den möglichen Aufgabenbereichen, einzuholen. Weil die Betroffene eine Untersuchung durch den Sachverständigen verweigerte, faßte das Amtsgericht am 7.11. 1994 folgenden Beschluß: