Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 21. Februar 2013 geändert und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt ... €.
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