OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.04.1999
9 UF 31/98 VA
Normen:
BGB § 1587b Abs. 2, Abs. 5 § 1587f § 1587g § 1587k § 1585b § 284 BGB ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 17
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 312/96

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 9 UF 31/98 VA

DRsp Nr. 1999/11386

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Fällen, in denen eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Hinblick auf den Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI nicht im vollem Umfang im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden konnte.Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrages auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann der Ausgleich lediglich für die Zeit verlangt werden, in der sich der Ausgleichspflichtige in Verzug befunden hat.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 2, Abs. 5 § 1587f § 1587g § 1587k § 1585b § 284 BGB ;

Gründe: